So sei der Fahrzeugausweis nicht sogleich ausgehändigt worden (Berufung, S. 27) und es sei keine Meldung gegenüber dem Steueramt erfolgt (Berufung, S. 29). Nach Ansicht der Beklagten hätte die Vorinstanz auch aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Mängel am Traktor, den er 2016 gekauft hatte, davon ausgehen müssen, dieser hätte das Geld nicht ohne Weiteres übergeben (Berufung, S. 28 f.). Nach Ansicht der Beklagen hätte "diese Geschichte", die einzig auf den Aussagen Klägers beruhe, nicht zum Schluss führen dürfen, dieser habe dem Erblasser Fr 50'000.00 übergeben (Berufung, S. 34 f.).