Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Zeuge E._____ auch nie den Betrag respektive die Anzahl der Tausendernoten bezeugen können (Berufung, S. 18 ff.). Sodann kritisiert die Beklagte die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und F._____, welche die Vorinstanz zwar als glaubhaft eingestuft, ihnen aber einen tiefen Beweiswert zugemessen habe (Beschwerdeschrift, S. 26 f.). Die Beklagte macht ferner geltend, der angebliche Kauf von 2020 weiche in diversen Punkten signifikant vom Traktorgeschäft im Jahre 2016 ab: So sei der Fahrzeugausweis nicht sogleich ausgehändigt worden (Berufung, S. 27) und es sei keine Meldung gegenüber dem Steueramt erfolgt (Berufung, S. 29).