Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch deshalb willkürlich und rechtswidrig (Berufung, S. 30), weil sie gravierende Widersprüche in den Aussagen des Zeugen E._____ übergangen habe und schliesslich davon ausgegangen sei, die Aussagen des Zeugen E._____ im Schreiben vom 21. Oktober 2020 (in welchem er angegeben habe, das Notenbündel gesehen zu haben) sei im Gegensatz zur Version anlässlich der Zeugenaussage an der Hauptverhandlung (in welcher er angegeben habe, nur die Übergabe eines Couverts gesehen zu haben) die Richtige (Berufung, S. 18, 25, 30 f., 34; Anschlussberufungsantwort, S. 20, 22 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Zeuge E._____