zu den Traktoren […], und […] und […], Berufung, S. 10 f.). Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Beklagten zudem ihre Ausführungen zum Bezug von Bargeld und dem erstmaligen Einsatz der Zahlungsaufträge durch den Erblasser als Indiz gegen die Geldübergabe würdigen sollen (Berufung, S. 20 ff.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch deshalb willkürlich und rechtswidrig (Berufung, S. 30), weil sie gravierende Widersprüche in den Aussagen des Zeugen E._____ übergangen habe und schliesslich davon ausgegangen sei, die Aussagen des Zeugen E.__