angeblichen Verkaufsgespräch vom 20. Februar 2020 (Berufung, S. 8 ff.) und über den Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des streitgegenständlichen Traktors – geändert habe (Berufung, S. 12). Zudem habe die Vorinstanz die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Banknoten, die der Kläger als Fotos ins Recht legte, und die Ausführungen zu deren Verwendung in keiner Weise beachtet (Berufung, S. 15 ff.). Sodann zählt die Beklagte weitere Punkte auf, in denen der Kläger falsche Aussagen gemacht haben soll (z.B. zur Geschäftsbeziehung zum Erblasser, Berufung, S. 8; zu den Traktoren […], und […] und […], Berufung, S. 10 f.).