Die Vorinstanz irre auch in Bezug auf das Ausstellen einer Quittung, welche der Erblasser nach Ansicht der Beklagten erwiesenermassen auszustellen pflegte (Anschlussberufungsantwort, S. 12). Sie habe auf die Aussagen des Klägers abgestellt, obschon dieser im Laufe des Verfahrens seine Aussagen – insbesondere auch zum - 16 -