Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – davon ausgegangen, dass es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen ist. Zwar sprechen die Vorkehrungen des Klägers am 28. Februar 2020, insbesondere dass er den Zeugen E._____ für den Transport des Traktors aufbot, dafür, dass er damit rechnete, den streitgegenständlichen Traktor an jenem Tag mitzunehmen. Er könnte aber auch zu Unrecht darauf vertraut haben, den Erblasser wie bereits 2016 (vgl. Klage S. 5) spontan und unter Vorzeigen der angebotenen Kaufsumme in bar vom Verkauf überzeugen zu können. Ein Vertragsabschluss erscheint dementsprechend nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Anschlussberufung des Klägers ist damit abzuweisen.