Auch die Begründung des Klägers, der Erblasser habe ihm den Fahrzeugausweis nicht mitgegeben, da der Erblasser diesen erst noch beim Strassenverkehrsamt abstempeln lassen müsse (Klage, S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Beim Kauf im Jahr 2016, der gemäss Schilderungen des Klägers ziemlich spontan erfolgt ist, habe der Kläger den Traktor ebenfalls nicht mitnehmen können, der Erblasser habe ihm aber den Fahrzeugausweis ausgehändigt, damit der Kläger diesen beim Strassenverkehrsamt habe abstempeln können (Klage, S. 5).