Da der Zeuge E._____ nicht in der Garage gewesen ist, sondern beim Auto gewartet hat (Protokoll S. 3, act. 99) und er daher nicht gesehen haben kann, was sich in der Garage abgespielt hat, kann diesbezüglich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Auch die Begründung des Klägers, der Erblasser habe ihm den Fahrzeugausweis nicht mitgegeben, da der Erblasser diesen erst noch beim Strassenverkehrsamt abstempeln lassen müsse (Klage, S. 10), vermag nicht zu überzeugen.