Später führte er aus, der Erblasser habe ihm erzählt, er habe ein Angebot von Fr. 60'000.00 erhalten, welches er aber ausgeschlagen habe. Der Kläger habe anlässlich seines Besuchs am 20. Februar 2020 die Rechnungen zum 2016 gekauften Traktor mitgenommen und dem Erblasser gezeigt, woraufhin dieser sich auf den Kaufpreis von Fr. 50'000.00 eingelassen habe (Replik, S. 10 f.). Diese widersprüchlichen Ausführungen des Klägers lassen Zweifel am Zustandekommen eines Kaufvertrages aufkommen.