Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig ausgeführt hat, gibt es mehrere Indizien, die gegen den Abschluss eines Kaufvertrages sprechen. Einerseits variieren die Ausführungen des Klägers zum Zustandekommen des Vertrags. So führt er einmal aus, er habe dem Erblasser Fr. 40'000.00 angeboten, dieser habe das Angebot allerdings ausgeschlagen und einen Kaufpreis von Fr. 50'000.00 verlangt, worauf sich der Kläger eingelassen habe (Klage, S. 8 f.). Später führte er aus, der Erblasser habe ihm erzählt, er habe ein Angebot von Fr. 60'000.00 erhalten, welches er aber ausgeschlagen habe.