Dass die Beklagte selbst bestätigt hat, der Erblasser habe ihr erzählt, der Kläger sei an besagtem Tag mit einer weiteren Person bei ihm gewesen, beweist einen Vertragsschluss nicht. Auch die Aussage des Zeugen E._____, die Fahrt habe in der Überzeugung stattgefunden, man werde den streitgegenständlichen Traktor abholen (Zeugenaussage E._____, Protokoll, S. 6), reicht nicht aus, um vom Abschluss eines Kaufvertrages auszugehen, da dieser nur von den Erzählungen des Klägers ausgehen konnte.