Dass am 20. Februar 2020 ein Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Kläger stattgefunden hat, beruht einzig auf die Aussagen des Klägers. Wie er selbst ausführte, waren keine Zeugen anwesend. Ob mündlich ein Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht, kann somit nicht belegt werden. Auch dass die Abholung des Traktors für den 28. Februar 2020 zwischen dem Kläger und dem Erblasser vereinbart gewesen sei, beruht lediglich auf den Aussagen des Klägers selbst. Dass die Beklagte selbst bestätigt hat, der Erblasser habe ihr erzählt, der Kläger sei an besagtem Tag mit einer weiteren Person bei ihm gewesen, beweist einen Vertragsschluss nicht.