Kläger, Protokoll, S. 20). Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger am 28. Februar 2020 beim Erblasser in Q._____ war und sein Interesse am Traktor […] äusserte (Duplik, S. 13). Demgegenüber bestreitet sie, dass am 20. Februar 2020 oder am 28. Februar 2020 ein mündlicher Kaufvertrag über den Traktor […] abgeschlossen wurde und dass eine Übergabe des Kaufpreises am 28. Februar 2020 stattfand. Die Beklagte bestätigte hingegen, dass der Erblasser anlässlich des Telefongesprächs vom 28. Februar 2020 den Besuch in seiner Werkstatt erwähnte (Parteibefragung Beklagte, Protokoll, S. 23).