3.3.3.6. (Beweiswürdigung des streitgegenständlichen Traktorkaufs 2020) Der Kläger macht geltend, der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Traktor sei am 20. Februar 2020 zustande gekommen. Anlässlich der Parteibefragung gab er an, Fr. 50'000.00 angeboten zu haben. Auf bereits erhaltene Angebote über Fr. 60'000.00 verweisend habe der Erblasser zunächst abgelehnt, dann aber, nach Vorweisung der bereits erwähnten Rechnungen über rund Fr. 20'000.00 schliesslich doch eingewilligt (Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 19). Er habe dann mit dem Erblasser die Abholung des Traktors am 28. Februar 2020 abgemacht (Parteibefragung - 14 -