Unbestritten und urkundlich bewiesen ist zudem, dass der Kläger im Jahre 2016 Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 bei der I._____ abhob (Klageantwort, S. 8; Klagebeilage, 12). Damit ist nicht bewiesen, dass er mit diesen Noten den streitgegenständlichen Traktor 2020 bezahlte. Erwiesen ist hingegen, dass er – zumindest im Oktober 2016 – in der Lage war, eine erhebliche Summe in Bargeld abzuheben, nachdem er bereits im Februar mit 30'000.00 in bar für den Kauf des Traktors […] mit sich führte.