Unbestritten ist weiter, dass der Kläger mit der Instandsetzung dieses Kaufobjektes von 2016 nicht zufrieden war und seine geäusserte Kritik vom Erblasser als rufschädigend empfunden wurde (Klageantwort, S. 6; Berufung, S. 8). So konnte der Kläger eine Rechnung über Fr. 15'670.95 vorlegen, die mit "Rechnung für D310" beschriftet ist und dem fraglichen Traktor zugeordnet werden kann (Replikbeilage 19) und damit beweisen, dass er eine grössere Summe in den 2016 gekauften Traktor investiert hat.