__ die Meldung des Klägers vom 29. Februar 2016 über die quittungslose Barzahlung von Fr. 30'000.00 an den Erblasser. Da offenbar Quittungen in dieser Branche – wie auch der Zeuge E._____ bestätigte (Zeugenaussage E._____, Protokoll, S. 4 f.: "In den 25 Jahren habe ich das nur 1-2 Quittungen gesehen.") – häufig nicht ausgestellt wurden, darf die Abwesenheit einer Quittung auch bei diesem Geschäft als erstellt erachtet werden.