Der Kläger gab an, er habe den Traktor mit Hilfe des Zeugen E._____ und in Beisein seiner Partnerin, Frau H._____, beim Erblasser am 29. Februar 2016 abgeholt (Klageschrift, S. 5). Die Beklagte bestritt, dass der Erblasser keine Quittung ausgestellt habe und konnte ein Dokument einreichen, das sie in den Unterlagen des Erblassers gefunden hatte. Hingegen konnte sie nicht nachweisen, dass der Erblasser dem Kläger auch effektiv eine Quittung ausgehändigt hatte. Demgegenüber bestätigte das Steueramt Q._____ die Meldung des Klägers vom 29. Februar 2016 über die quittungslose Barzahlung von Fr. 30'000.00 an den Erblasser.