Die Vorinstanz hätte diese Widersprüche zu Ungunsten der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der klägerischen Ausführungen verwenden müssen. Auch die Behauptung des Klägers, der Grund für seinen Besuch eine Woche nach dem behaupteten Vertragsschluss könne nur die Abholung des Traktors gewesen sein, sei falsch. Der Kläger habe den Erblasser auch ohne Vorankündigung aufgesucht. Es sei anzunehmen, dass auch der Besuch am 28. Januar 2020 ein Spontanbesuch gewesen sei. - 13 -