Auch zur Frage, weshalb es nicht zur Übergabe gekommen sei, habe der Kläger mehrere Varianten geschildert. Gemäss Klage sei der Traktor in der Garage mit diversen Gegenständen zugestellt gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung sei ein noch aufgebockter Traktor, bei dem die Räder gefehlt hätten, im Weg gestanden, gemäss Aussage des Zeugen E._____ sei der Fahrzeugausweis noch nicht abgestempelt gewesen. Die Vorinstanz hätte diese Widersprüche zu Ungunsten der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der klägerischen Ausführungen verwenden müssen.