Es sei die Rede von Angeboten von Dritten über Fr. 60'000.00 gewesen, die der Erblasser abgelehnt habe. Der Kläger habe den Kaufpreis dann aber unter Hinweise auf angebliche Mängel aus dem früheren Geschäft auf Fr. 50'000.00 herunter handeln können. Diese Versionen unterschieden sich erheblich. Als Indiz gegen den Abschluss eines Kaufvertrags spreche der Umstand, dass der Erblasser dem Kläger den streitgegenständlichen Traktor nicht herausgegeben habe. Er hätte dies jederzeit tun können, es aber nicht getan. Auch zur Frage, weshalb es nicht zur Übergabe gekommen sei, habe der Kläger mehrere Varianten geschildert.