3.3.3.4. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages (Berufung, S 6). Sie führt zusammengefasst aus (Anschlussberufungsantwort, S. 5 ff.), die Vorinstanz hätte die Ungereimtheiten zu Ungunsten der klägerischen Glaubwürdigkeit berücksichtigen müssen. Der Kläger habe in der Klage behauptet, Fr. 40'000.00 angeboten zu haben, worauf der Erblasser ein Gegenangebot über Fr. 50'000.00 formuliert haben soll. In der Replik und anlässlich der Parteibefragung habe der Kläger das Narrativ vollständig geändert. Es sei die Rede von Angeboten von Dritten über Fr. 60'000.00 gewesen, die der Erblasser abgelehnt habe.