befangen betrachte. Die Nichtübergabe des Traktors spreche in keiner Weise gegen den Vertragsschluss. Es bleibe unerfindlich, weshalb der Kläger Gründe dafür erfinden solle, dass die Übergabe des Traktors noch nicht habe erfolgen können, zumal er grössere organisatorische Aufwände und Kosten (Weg nach Q._____, Garagenschilder und E._____ organisiert etc.) auf sich genommen habe, um den Traktor nach Hause zu nehmen. Insbesondere die auch von der Vorinstanz anerkannte Übergabe der Fr. 50'000.00 an den Erblasser spreche in höchstem Masse für den Abschluss des Kaufvertrags. Die bescheidenen Zweifel, welche die Vorinstanz höher gewichte, basierten einzig auf den Aussagen der Zeugen G.___