Der Grund für diesen Besuch rund eine Woche nach dem Vertragsschluss vom 20. Februar 2020 habe nur einer sein können, nämlich den gekauften Traktor abzuholen. Der Kläger habe dargelegt und bewiesen, dass er Herrn E._____ eigens für den Transport des fraglichen Traktors aufgeboten habe und dass er Garagenschilder ausgeliehen habe, um den Traktor am 28. Februar 2020 abzuholen. Unzulässig sei die Schlussfolgerun des Vorinstanz, der Umstand, dass der Zeuge E._____ den Traktor nicht gesehen habe und der Traktor nicht sofort habe übergeben werden können, müsse als Indiz gegen das Zustandekommen des Vertrags gewertet werden. Die Vorinstanz habe die Aussage des Klägers nicht in Zweifel