3.3.3.3. Der Kläger bringt vor (Anschlussberufung, S. 6 ff.), er habe belegt, weshalb es nicht zur Übergabe des Traktors habe kommen können. Sogar die Beklagte selbst habe bestätigt, der Erblasser habe ihr gegenüber erwähnt, der Beklagte und eine weitere Person (der Zeuge E._____, den der Erblasser nicht habe benennen können, da er ihn nicht gekannt habe), würden ihn besuchen. Der Grund für diesen Besuch rund eine Woche nach dem Vertragsschluss vom 20. Februar 2020 habe nur einer sein können, nämlich den gekauften Traktor abzuholen.