Die leicht abweichenden Behauptungen des Klägers in der Klageschrift gegenüber der Darstellung des Gesprächs vom 20. Februar 2020 in der Replik und anlässlich der Hauptverhandlung (Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 19) liessen die Vorinstanz daran zweifeln, ob sich das Verkaufsgespräch tatsächlich so zugetragen habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.5). Der Beweis sei nicht erbracht, dass es am 20. Februar 2020 zum Konsens über den Verkauf des […] gekommen sei und folglich könne der Kläger die Herausgabe des Traktors nicht verlangen (angefochtener Entscheid, E. 9.2).