Gemäss Vorinstanz vermochte der Kläger nicht zu beweisen, dass der Erblasser zum Kaufpreis von Fr. 50'000.00 gesagt haben soll: "Ja, dann halt, gebe ich ihn Dir für Fr. 50'000.00" (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Die leicht abweichenden Behauptungen des Klägers in der Klageschrift gegenüber der Darstellung des Gesprächs vom 20. Februar 2020 in der Replik und anlässlich der Hauptverhandlung (Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 19) liessen die Vorinstanz daran zweifeln, ob sich das Verkaufsgespräch tatsächlich so zugetragen habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.5).