als glaubhaft, wonach der Erblasser bei eingelösten Fahrzeugen die Ausweise stets auf den Fahrzeugen deponiert gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3.4). Es könne zwar nicht beurteilt werden, ob der Erblasser am 28. Februar 2020 tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrzeugausweis auszuhändigen, der Umstand, dass der Erblasser ihn dem Kläger aber nach Übergabe des Geldes nicht mitgegeben habe, lasse Zweifel am Abschluss des Kaufvertrages aufkommen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3.5). Mitzuberücksichtigen sei zudem, dass die Zeugen G._____ und F.___