Gegen einen Abschluss des Kaufvertrages sprächen aber mehrere Indizien. Zunächst sei dies die fehlende Übergabe des Traktors am 28. Februar 2020. Die klägerische Darstellung, wonach der Erblasser den Traktor nicht herausgegeben habe, weil dieser zugestellt gewesen sei und/oder der Erblasser zuerst den Ausweis habe abstempeln lassen wollen, konnte gemäss Vorinstanz vom Kläger nicht bewiesen werden, da der Zeuge E._____ das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Erblasser nicht selbst wahrgenommen habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2.4).