_ aufgeboten hätte, um den Traktor abzuholen und sich eine Garagennummer besorgt hätte, wenn keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden hätten (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3). Sie erachtete die klägerischen Ausführungen als glaubhaft, wonach der Erblasser bereit gewesen sei, für Fr. 50'000.00 zu verkaufen (obschon ihm höhere Angebote vorlagen), nachdem ihm der Kläger zwei Reparaturrechnungen über ca. Fr. 20'000.00 vorgehalten habe und mit diesen aufzeigte, dass der im Jahr 2016 gekaufte Traktor […] nicht in einem einwandfreien Zustand gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3).