3.3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, es gebe zwar keine Zeugen, die anlässlich des Gesprächs zwischen den Parteien am 20. Februar 2020 dabei gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 7.2.2). Allerdings sei nicht zu erwarten, dass der Kläger den Zeugen E._____ aufgeboten hätte, um den Traktor abzuholen und sich eine Garagennummer besorgt hätte, wenn keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden hätten (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3).