Vorliegend trägt der Kläger die Beweislast für den Abschluss eines Kaufvertrags über den Traktor […] sowie die Übergabe des angeblichen Kaufpreises von Fr. 50'000.00 in bar. Ob das Regelbeweismass des strikten Beweises Anwendung findet oder ob eine Beweisnot seitens des Klägers vorliegt, die eine Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit zulässt, kann vorliegend offenbleiben, da dem Kläger der Beweis selbst unter Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelingt (vgl. E. 3.3.3 und 3.3.4 hiernach).