Parteibefragung Beklagte, Protokoll, S. 24). Erstellt ist zudem, dass es üblich war (zumindest beim Erblasser), das Geschäft Zug um Zug respektive gegen Aushändigung des Fahrzeugausweises abzuwickeln (Zeugenaussage F._____, S. 15; Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 16 f., 20), was ohne anderweitige Vereinbarung oder Übung auch der gesetzlichen Vermutung nach Art. 184 Abs. 2 OR entspricht.