3.3.2.3. Der Kläger macht geltend, der strikte Beweis sei mit der Aussage des Zeugen E._____ bereits erbracht worden (Anschlussberufung und Berufungsantwort, S. 23). Darüber hinaus könne aufgrund der fehlenden Quittung und des Versterbens des Vertragspartners von einer Beweisnot ausgegangen werden, die das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziere (Anschlussberufung und Berufungsantwort, S. 23). 3.3.2.4. Die Beklagte verneint eine Beweisnot und verlangt die Anwendung des Beweismasses des strikten Beweises (Berufung, S. 32; Anschlussberufungsantwort, S. 24).