Sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz) können vorliegend mit freier Kognition überprüft werden (Art. 310 ZPO; BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 157 ZPO; LEU, a.a.O., N. 97 zu Art. 157 ZPO). -9- 3.3.2.2. In ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung verwies die Vorinstanz auf das Regelbeweismass (angefochtener Entscheid, E. 2.3).