LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 42 und N. 45a zu Art. 8 ZGB). Entsprechend obliegt dem Kläger, der die Herausgabe des Traktors verlangt, der Beweis des Zustandekommens des Kaufvertrages im Februar 2020 und der erfolgten Zahlung des Kaufpreises. Demgegenüber obliegt es dem Verkäufer, die Höhe des Kaufpreises zu beweisen (JUNGO, a.a.O., N. 423 zu Art. 8 ZGB).