Eine Rückzahlung sei gestützt auf Art. 62 Abs. 2 OR geschuldet (angefochtener Entscheid, E. 10.3, Dispositiv Ziff. 2). -7- 3.2.2. Die Beklagte beantragt die Aufhebung der Ziffern 2–4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids (Rückzahlung der Fr. 50'000.00 aus Art. 62 Abs. 2 OR). Darüber hinaus verlangt die Beklagte eventualiter, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung und Ergänzung der Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen.