Obschon es für die Vorinstanz unklar blieb, aus welchem Grund der Kläger dem Erblasser Fr. 50'000.00 übergab (so sei es nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser sich noch eine Bedenkfrist ausbedungen habe oder die Parteien die exakte Preisbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen wollten) erachtete sie die Übergabe dieses Betrages am 28. Februar 2020 als erstellt (angefochtener Entscheid, E. 8.2.6). Ob der Kläger den Betrag aufgrund eines Irrtumes über den Abschluss eines Kaufvertrages oder im Hinblick auf einen künftig erwarteten Abschluss eines Kaufvertrags übergeben habe, könne offen bleiben. Eine Rückzahlung sei gestützt auf Art.