3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Kläger am 20. Februar 2020 beim Erblasser war und Verkaufsgespräche über den Traktor […] stattgefunden haben (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3 zweiter Abschnitt). Ebenso erachtete sie es als erstellt, dass der Kläger mit einer weiteren Person (dem Zeugen E._____) am 28. Februar 2020 beim Erblasser war. Die Vorinstanz verneinte hingegen den Beweis eines gültigen Vertragsabschlusses (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1 ff.). Es sprächen gewichtige Indizien gegen den Vertragsabschluss (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2.4 ff., 7.3.5).