2.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Begehren: " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. An den Anträgen der Berufung wird festgehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das obergerichtliche Verfahren." Das Obergericht zieht in Erwägung: