" 1. Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 07. März 2023 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Traktor […] herauszugeben. 2. Im Fall der Gutheissung von vorstehender Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sei Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 07. März 2023 aufzuheben. 3. Die Berufung sei in jedem Fall vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten / Berufungsklägerin / Anschlussberufungsbeklagten."