2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 070.03.2023 im Verfahren OZ.2021.18 aufzuheben und zur Neubeurteilung und ergänzenden Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das obergerichtliche Verfahren.“ 2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 20. März 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: -4-