" 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 07.03.2023 im Verfahren OZ.2021.18 aufzuheben und folgende Rechtsbegehren gutzuheissen: 1.1. Das Eventualbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 50'000 nebst Zins aus dem Nachlass C._____ sel. zurückzuzahlen, sei abzuweisen. 1.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.