Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'300.00 bzw. der bereits bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 4'600.00 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 244.20 nachzuzahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 11'050.40 (inkl. Fr. 790.05 MWSt) zu bezahlen." 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 6. Februar 2024 fristgerecht Berufung gegen den am 9. Januar 2024 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge: