2. In Gutheissung des Eventualbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Mai 2021 aus dem Nachlass C._____ sel. zu bezahlen. -3- 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'300.00 b) den Kosten der Beweisführung Fr. 244.20 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 4'844.20