" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 1.3. Mit Replik vom 24. Januar 2022 (Kläger) und Duplik vom 29. März 2022 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 1.4. An der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 wurden die Zeugen und die Parteien befragt. Anschliessend erfolgten die Schlussvorträge der Parteivertreter. 1.5. Mit Entscheid vom 7. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden: " 1. Die Klage wird in Bezug auf die Herausgabe des Traktors […] abgewiesen.