Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.12 (OZ.2021.18) Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Herausgabe / Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 6. September 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den sich im Nachlass des C._____ sel. befindlichen Traktor […] dem Kläger herauszugeben. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2020 aus dem Nach- lass C._____ sel. zurückzuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Be- klagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 12. November 2021 stellte die Beklagte folgende An- träge: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 1.3. Mit Replik vom 24. Januar 2022 (Kläger) und Duplik vom 29. März 2022 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 1.4. An der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 wurden die Zeugen und die Parteien befragt. Anschliessend erfolgten die Schlussvorträge der Partei- vertreter. 1.5. Mit Entscheid vom 7. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden: " 1. Die Klage wird in Bezug auf die Herausgabe des Traktors […] abgewiesen. 2. In Gutheissung des Eventualbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Mai 2021 aus dem Nachlass C._____ sel. zu bezahlen. -3- 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'300.00 b) den Kosten der Beweisführung Fr. 244.20 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 4'844.20 Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'300.00 bzw. der bereits bezahlten Pau- schale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 4'600.00 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 244.20 nachzuzahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 11'050.40 (inkl. Fr. 790.05 MWSt) zu bezahlen." 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 6. Februar 2024 fristgerecht Berufung gegen den am 9. Januar 2024 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Baden vom 07.03.2023 im Verfahren OZ.2021.18 aufzuheben und folgende Rechtsbegehren gutzuheissen: 1.1. Das Eventualbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 50'000 nebst Zins aus dem Nachlass C._____ sel. zu- rückzuzahlen, sei abzuweisen. 1.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 070.03.2023 im Verfahren OZ.2021.18 aufzuheben und zur Neubeurtei- lung und ergänzenden Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Beru- fungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das oberge- richtliche Verfahren.“ 2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 20. März 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: -4- " 1. Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 07. März 2023 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Trak- tor […] herauszugeben. 2. Im Fall der Gutheissung von vorstehender Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sei Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 07. März 2023 auf- zuheben. 3. Die Berufung sei in jedem Fall vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Be- klagten / Berufungsklägerin / Anschlussberufungsbeklagten." 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Begehren: " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 2. An den Anträgen der Berufung wird festgehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Beru- fungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das oberge- richtliche Verfahren." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann in der Berufungsantwort die Anschluss- berufung erhoben werden. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger frist- gerecht Gebrauch. -5- 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Urteil des Bun- desgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu gehören insbesondere die genaue Be- zeichnung der beanstandeten Passagen und der präzise Verweis auf die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die in den Parteieingaben vorgebrachten Argu- mente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kog- nition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es kann deshalb die Berufung auch mit einem anderen als dem vorgebrachten Grund gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bereits bestanden, sind im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig, wenn sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 317 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung, 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 311 ZPO; REETZ/HILBER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordung, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 317 ZPO). Die von der Beklagten eingereichten Beilagen 5–7 zur Berufung (Auszug der Webseite D._____ zu den Öffnungszeiten der Bank im März 2020 so- wie die Klimabulletin vom März und April 2020) existierten bereits im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und hätten in Beachtung der -6- zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Da die Beklagte nicht detailliert darlegte, warum sie diese Beweismittel nicht schon vor Vorinstanz vorbringen konnte, sind sie im Be- rufungsverfahren als unechte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig (BGE 143 III 42 E. 4.1; BRUNNER/VISCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 317 ZPO). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Beklagte ist Willensvollstreckerin des Nachlasses von C._____ (nach- folgend Erblasser). Der Erblasser sammelte und restaurierte Traktoren. Der Kläger hat 2016 vom Erblasser den Traktor […] gegen Barzahlung gekauft. Strittig ist zwischen den Parteien, ob am 20. Februar 2020 ein weiterer Kaufvertrag über den Traktor […] zustande gekommen ist. Zudem ist strit- tig, ob der Kläger dem Erblasser am 28. Februar 2020 Fr. 50'000.00 in bar als Kaufpreiszahlung übergeben hat. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Kläger am 20. Februar 2020 beim Erblasser war und Verkaufsgespräche über den Traktor […] stattgefunden haben (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3 zweiter Abschnitt). Ebenso erachtete sie es als erstellt, dass der Kläger mit einer weiteren Per- son (dem Zeugen E._____) am 28. Februar 2020 beim Erblasser war. Die Vorinstanz verneinte hingegen den Beweis eines gültigen Vertragsab- schlusses (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1 ff.). Es sprächen gewichtige Indizien gegen den Vertragsabschluss (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2.4 ff., 7.3.5). Obschon es für die Vorinstanz unklar blieb, aus welchem Grund der Kläger dem Erblasser Fr. 50'000.00 übergab (so sei es nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser sich noch eine Bedenkfrist ausbedungen habe oder die Parteien die exakte Preisbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt vorneh- men wollten) erachtete sie die Übergabe dieses Betrages am 28. Februar 2020 als erstellt (angefochtener Entscheid, E. 8.2.6). Ob der Kläger den Betrag aufgrund eines Irrtumes über den Abschluss eines Kaufvertrages oder im Hinblick auf einen künftig erwarteten Abschluss eines Kaufvertrags übergeben habe, könne offen bleiben. Eine Rückzahlung sei gestützt auf Art. 62 Abs. 2 OR geschuldet (angefochtener Entscheid, E. 10.3, Dispositiv Ziff. 2). -7- 3.2.2. Die Beklagte beantragt die Aufhebung der Ziffern 2–4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids (Rückzahlung der Fr. 50'000.00 aus Art. 62 Abs. 2 OR). Darüber hinaus verlangt die Beklagte eventualiter, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung und Er- gänzung der Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.3. Demgegenüber hält der Kläger in seiner Anschlussberufung an der Her- ausgabe des Traktors […] gestützt auf einen gültig zustande gekommen Kaufvertrag anstelle des ihm zugesprochenen Geldanspruchs fest (Beru- fungsantwort und Anschlussberufungsantrag Ziff. 1 und 2). 3.3. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob ein Kaufvertrag gültig zustande ge- kommen ist. Sollte dies verneint werden, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 50'000.00 hat. 3.3.1. (Beweislastverteilung) Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer behauptet, er habe eine Forderung aus Vertrag, hat sowohl das Zustandekommen des Vertrags als auch den Inhalt zu bewei- sen (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1–456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 8 ZGB, JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, 3. Aufl. 2018, N. 388 zu Art. 8 ZGB; LARDELLI/VETTER, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 42 und N. 45a zu Art. 8 ZGB). Entsprechend obliegt dem Kläger, der die Herausgabe des Traktors verlangt, der Beweis des Zustandekom- mens des Kaufvertrages im Februar 2020 und der erfolgten Zahlung des Kaufpreises. Demgegenüber obliegt es dem Verkäufer, die Höhe des Kauf- preises zu beweisen (JUNGO, a.a.O., N. 423 zu Art. 8 ZGB). 3.3.2. (Beweismass) 3.3.2.1. Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ab- solute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden (BGE 130 III 321 E. 3.2; LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 60 zu Art. 157 ZPO). Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Zur Konkretisierung wird in der Lehre ein Schwellenwert von 90% angeführt (LEU, a.a.O., N. 64 zu Art. 157 ZPO; BERGER-STEINER, Das Beweismass im Privatrecht, Bern 2007, S. 244). -8- Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (BGE 132 III 715 E. 3.1). Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Be- weisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Herabsetzung des Regelbeweismasses setzt die fehlende Zumutbarkeit oder Möglichkeit eines strikten Beweises auf- grund der Natur der Sache voraus. Rein faktische Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen nicht zur Beweiserleichterung (BGE 144 III 264 E. 5.3; LEU, a.a.O., N. 67 z Art. 157). Der strikte Beweis ist insbeson- dere dann nicht möglich, wenn die beweisbelastete Partei die behaupteten Tatsachen nur mittelbar, d.h. durch Indizien, beweisen kann (BGE 144 III 264 E. 5.3; BGE 133 III 81 E. 4.2.2: "L’allégement de la preuve est alors justifié (…) en particulier si les faits allégués par la partie qui supporte le fardeau de la preuve ne peut être établis qu’indirectement et par des in- dices"). Die verbleibenden Zweifel dürfen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher sein als beim Regelbeweismass des strikten Be- weises. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehaup- tung überzeugt ist, wobei ein von der behaupteten Tatsache abweichender Hergang durchaus denkbar sein kann, aber nicht massgeblich ins Gewicht fällt (LEU, a.a.O., N. 71 f. zu Art 157; BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Vor Art. 150–193 ZPO). Dabei wird zur Konkretisie- rung von einem Wahrscheinlichkeitswert von 75% ausgegangen (BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 10 vor Art. 150–193 ZPO; LEU, a.a.O. N. 74 zu Art. 157 ZPO). Die Frage nach dem erforderlichen Beweisgrad ist eine Rechtsfrage (BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 157 ZPO; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 ZPO), ebenso wie z.B. Feststellungen aufgrund allgemeiner Le- benserfahrung (BGE 132 V 393 E. 3.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 ZPO). Demgegenüber ist die Beweiswürdigung des Gerichts Teil der Sachverhaltsfeststellung und somit Tatfrage (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 157 ZPO; JUNGO, a.a.O., N. 171 zu Art. 8 ZPO). Sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz) können vorliegend mit freier Kognition überprüft werden (Art. 310 ZPO; BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 157 ZPO; LEU, a.a.O., N. 97 zu Art. 157 ZPO). -9- 3.3.2.2. In ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung verwies die Vorinstanz auf das Regelbeweismass (angefochtener Entscheid, E. 2.3). 3.3.2.3. Der Kläger macht geltend, der strikte Beweis sei mit der Aussage des Zeu- gen E._____ bereits erbracht worden (Anschlussberufung und Berufungs- antwort, S. 23). Darüber hinaus könne aufgrund der fehlenden Quittung und des Versterbens des Vertragspartners von einer Beweisnot ausgegangen werden, die das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit re- duziere (Anschlussberufung und Berufungsantwort, S. 23). 3.3.2.4. Die Beklagte verneint eine Beweisnot und verlangt die Anwendung des Be- weismasses des strikten Beweises (Berufung, S. 32; Anschlussberufungs- antwort, S. 24). 3.3.2.5. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Zeugen und Parteien werden Oldtimer-Traktoren üblicherweise mündlich gekauft und bar bezahlt (Zeu- genaussage E._____, Protokoll, S. 6; Parteibefragung Beklagte, Protokoll, S. 26). Sogar das Ausstellen einer Quittung ist in der Branche nicht üblich (Zeugenaussage E._____, Protokoll, S. 4 f.: "In den 25 Jahren habe ich das nur 1-2 Quittungen gesehen.") respektive keine Selbstverständlichkeit (Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 16, 18; Parteibefragung Beklagte, Protokoll, S. 24). Erstellt ist zudem, dass es üblich war (zumindest beim Erblasser), das Geschäft Zug um Zug respektive gegen Aushändigung des Fahrzeugausweises abzuwickeln (Zeugenaussage F._____, S. 15; Partei- befragung Kläger, Protokoll, S. 16 f., 20), was ohne anderweitige Verein- barung oder Übung auch der gesetzlichen Vermutung nach Art. 184 Abs. 2 OR entspricht. Vorliegend trägt der Kläger die Beweislast für den Abschluss eines Kauf- vertrags über den Traktor […] sowie die Übergabe des angeblichen Kauf- preises von Fr. 50'000.00 in bar. Ob das Regelbeweismass des strikten Beweises Anwendung findet oder ob eine Beweisnot seitens des Klägers vorliegt, die eine Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit zulässt, kann vorliegend offenbleiben, da dem Kläger der Beweis selbst unter Anwendung des Beweismasses der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nicht gelingt (vgl. E. 3.3.3 und 3.3.4 hiernach). 3.3.3. (Beweiswürdigung Abschluss Kaufvertrag) 3.3.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Abschluss eines gültigen Kaufvertrages über den Traktor […] stattgefunden hat. - 10 - 3.3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, es gebe zwar keine Zeugen, die anlässlich des Gesprächs zwischen den Parteien am 20. Februar 2020 dabei gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 7.2.2). Allerdings sei nicht zu erwarten, dass der Kläger den Zeugen E._____ aufgeboten hätte, um den Traktor abzuholen und sich eine Garagennummer besorgt hätte, wenn keine kon- kreten Verkaufsgespräche stattgefunden hätten (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3). Sie erachtete die klägerischen Ausführungen als glaubhaft, wo- nach der Erblasser bereit gewesen sei, für Fr. 50'000.00 zu verkaufen (obschon ihm höhere Angebote vorlagen), nachdem ihm der Kläger zwei Reparaturrechnungen über ca. Fr. 20'000.00 vorgehalten habe und mit die- sen aufzeigte, dass der im Jahr 2016 gekaufte Traktor […] nicht in einem einwandfreien Zustand gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3). Ebenso erachtete die Vorinstanz die Übergabe der Fr. 50'000.00 am 28. Februar 2020 als erwiesen, was ebenfalls grundsätzlich für den Abschluss eines Kaufvertrages spräche (angefochtener Entscheid, E. 7.2.3 in fine). Gegen einen Abschluss des Kaufvertrages sprächen aber mehrere Indi- zien. Zunächst sei dies die fehlende Übergabe des Traktors am 28. Februar 2020. Die klägerische Darstellung, wonach der Erblasser den Traktor nicht herausgegeben habe, weil dieser zugestellt gewesen sei und/oder der Erb- lasser zuerst den Ausweis habe abstempeln lassen wollen, konnte gemäss Vorinstanz vom Kläger nicht bewiesen werden, da der Zeuge E._____ das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Erblasser nicht selbst wahrge- nommen habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2.4). Zudem habe der Zeuge E._____ die Fahrzeughalle nicht betreten und somit auch nicht se- hen können, ob der Traktor tatsächlich zugestellt gewesen sei (angefoch- tener Entscheid, E. 7.3.2.4). Ein weiteres Indiz gegen einen Vertragsschluss sei der Umstand, dass der Erblasser dem Kläger – anders als beim Kauf 2016 – den Fahrzeugausweis nach Übergabe der Fr. 50'000.00 nicht ausgehändigt habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3.1). Das klägerische Vorbringen, der Erblasser habe ihm gesagt, er habe den Ausweis nicht vor Ort und würde ihm Bescheid geben, wenn er ihn habe abstempeln lassen, folgte die Vorinstanz nicht. Demge- genüber erachtete sie die Zeugenaussage G._____ als glaubhaft, wonach der Erblasser bei eingelösten Fahrzeugen die Ausweise stets auf den Fahr- zeugen deponiert gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3.4). Es könne zwar nicht beurteilt werden, ob der Erblasser am 28. Februar 2020 tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrzeugausweis auszu- händigen, der Umstand, dass der Erblasser ihn dem Kläger aber nach Übergabe des Geldes nicht mitgegeben habe, lasse Zweifel am Abschluss des Kaufvertrages aufkommen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3.5). Mit- zuberücksichtigen sei zudem, dass die Zeugen G._____ und F._____ an- lässlich der Hauptverhandlungen angegeben hätten, der Erblasser habe ihnen gegenüber nie einen Verkauf erwähnt (auch nicht anlässlich des - 11 - Besuchs des Zeugen G._____ am 25. Februar 2020) und gegenüber dem Zeugen F._____ sogar geäussert, er werde den Traktor auch nicht für Fr. 60'000.00 verkaufen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4.1 ff.; Zeugen- aussage F._____, Protokoll, S. 13). Die Indizien würden aber – so die Vor- instanz – durch den tiefen Beweiswert der Zeugenaussagen G._____ und F._____ abgeschwächt (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4.3). Gemäss Vorinstanz vermochte der Kläger nicht zu beweisen, dass der Erb- lasser zum Kaufpreis von Fr. 50'000.00 gesagt haben soll: "Ja, dann halt, gebe ich ihn Dir für Fr. 50'000.00" (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Die leicht abweichenden Behauptungen des Klägers in der Klageschrift gegen- über der Darstellung des Gesprächs vom 20. Februar 2020 in der Replik und anlässlich der Hauptverhandlung (Parteibefragung Kläger, Protokoll, S. 19) liessen die Vorinstanz daran zweifeln, ob sich das Verkaufsgespräch tatsächlich so zugetragen habe (angefochtener Entscheid, E. 7.3.5). Der Beweis sei nicht erbracht, dass es am 20. Februar 2020 zum Konsens über den Verkauf des […] gekommen sei und folglich könne der Kläger die Her- ausgabe des Traktors nicht verlangen (angefochtener Entscheid, E. 9.2). 3.3.3.3. Der Kläger bringt vor (Anschlussberufung, S. 6 ff.), er habe belegt, weshalb es nicht zur Übergabe des Traktors habe kommen können. Sogar die Be- klagte selbst habe bestätigt, der Erblasser habe ihr gegenüber erwähnt, der Beklagte und eine weitere Person (der Zeuge E._____, den der Erblasser nicht habe benennen können, da er ihn nicht gekannt habe), würden ihn besuchen. Der Grund für diesen Besuch rund eine Woche nach dem Ver- tragsschluss vom 20. Februar 2020 habe nur einer sein können, nämlich den gekauften Traktor abzuholen. Der Kläger habe dargelegt und bewie- sen, dass er Herrn E._____ eigens für den Transport des fraglichen Trak- tors aufgeboten habe und dass er Garagenschilder ausgeliehen habe, um den Traktor am 28. Februar 2020 abzuholen. Unzulässig sei die Schluss- folgerun des Vorinstanz, der Umstand, dass der Zeuge E._____ den Trak- tor nicht gesehen habe und der Traktor nicht sofort habe übergeben werden können, müsse als Indiz gegen das Zustandekommen des Vertrags gewer- tet werden. Die Vorinstanz habe die Aussage des Klägers nicht in Zweifel gezogen, wonach die Übergabe nicht habe stattfinden können, weil ein auf- gebockter Traktor den Zugang zu gekauften Traktor versperrt habe und weil der Fahrzeugausweis nicht abgestempelt gewesen sei. Letzteres sehe die Vorinstanz als nicht erwiesen an, weil sie dem Zeugen G._____, dessen Aussagen sie ansonsten kaum Beweiswert zumesse, Glauben schenke, da dieser Angaben zum Aufbewahrungsort des Fahrzeugausweises habe ma- chen können. Dieser Umstand allein spreche allerdings in keiner Weise da- gegen, dass der Fahrzeugausweis nicht abgestempelt gewesen sei und das Fahrzeug daher nicht habe übergeben werden können. Die Vorinstanz begebe sich in einen unerklärbaren Widerspruch, wenn sie sich in diesem Punkt auf den Zeugen stütze, den sie im Übrigen als unglaubwürdig bzw. - 12 - befangen betrachte. Die Nichtübergabe des Traktors spreche in keiner Weise gegen den Vertragsschluss. Es bleibe unerfindlich, weshalb der Klä- ger Gründe dafür erfinden solle, dass die Übergabe des Traktors noch nicht habe erfolgen können, zumal er grössere organisatorische Aufwände und Kosten (Weg nach Q._____, Garagenschilder und E._____ organisiert etc.) auf sich genommen habe, um den Traktor nach Hause zu nehmen. Insbe- sondere die auch von der Vorinstanz anerkannte Übergabe der Fr. 50'000.00 an den Erblasser spreche in höchstem Masse für den Ab- schluss des Kaufvertrags. Die bescheidenen Zweifel, welche die Vor- instanz höher gewichte, basierten einzig auf den Aussagen der Zeugen G._____ und F._____. Insgesamt vermögen die Aussagen der Zeugen G._____ und F._____ nicht derart grosse Zweifel aufkommen lassen, dass der Vertragsschluss ernsthaft erschüttert werden könne. 3.3.3.4. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages (Beru- fung, S 6). Sie führt zusammengefasst aus (Anschlussberufungsantwort, S. 5 ff.), die Vorinstanz hätte die Ungereimtheiten zu Ungunsten der kläge- rischen Glaubwürdigkeit berücksichtigen müssen. Der Kläger habe in der Klage behauptet, Fr. 40'000.00 angeboten zu haben, worauf der Erblasser ein Gegenangebot über Fr. 50'000.00 formuliert haben soll. In der Replik und anlässlich der Parteibefragung habe der Kläger das Narrativ vollstän- dig geändert. Es sei die Rede von Angeboten von Dritten über Fr. 60'000.00 gewesen, die der Erblasser abgelehnt habe. Der Kläger habe den Kaufpreis dann aber unter Hinweise auf angebliche Mängel aus dem früheren Geschäft auf Fr. 50'000.00 herunter handeln können. Diese Ver- sionen unterschieden sich erheblich. Als Indiz gegen den Abschluss eines Kaufvertrags spreche der Umstand, dass der Erblasser dem Kläger den streitgegenständlichen Traktor nicht herausgegeben habe. Er hätte dies je- derzeit tun können, es aber nicht getan. Auch zur Frage, weshalb es nicht zur Übergabe gekommen sei, habe der Kläger mehrere Varianten geschil- dert. Gemäss Klage sei der Traktor in der Garage mit diversen Gegenstän- den zugestellt gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung sei ein noch auf- gebockter Traktor, bei dem die Räder gefehlt hätten, im Weg gestanden, gemäss Aussage des Zeugen E._____ sei der Fahrzeugausweis noch nicht abgestempelt gewesen. Die Vorinstanz hätte diese Widersprüche zu Un- gunsten der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der klägerischen Ausführun- gen verwenden müssen. Auch die Behauptung des Klägers, der Grund für seinen Besuch eine Woche nach dem behaupteten Vertragsschluss könne nur die Abholung des Traktors gewesen sein, sei falsch. Der Kläger habe den Erblasser auch ohne Vorankündigung aufgesucht. Es sei anzuneh- men, dass auch der Besuch am 28. Januar 2020 ein Spontanbesuch ge- wesen sei. - 13 - 3.3.3.5. (Beweiswürdigung der Umstände des Traktorkaufs 2016) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Jahre 2016 vom Erblasser den Traktor […] mit mündlichem Vertrag gegen Barzahlung von Fr. 30'000.00 gekauft hat (Klageantwort, S. 4 f.). Unbestritten ist zudem, dass der Erblasser dem Kläger den Fahrzeugausweis Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung aushändigte (Klageantwort, S. 4 f.). Der Kläger gab an, er habe den Traktor mit Hilfe des Zeugen E._____ und in Beisein seiner Partnerin, Frau H._____, beim Erblasser am 29. Februar 2016 abgeholt (Klageschrift, S. 5). Die Beklagte bestritt, dass der Erblasser keine Quittung ausgestellt habe und konnte ein Dokument einreichen, das sie in den Un- terlagen des Erblassers gefunden hatte. Hingegen konnte sie nicht nach- weisen, dass der Erblasser dem Kläger auch effektiv eine Quittung ausge- händigt hatte. Demgegenüber bestätigte das Steueramt Q._____ die Mel- dung des Klägers vom 29. Februar 2016 über die quittungslose Barzahlung von Fr. 30'000.00 an den Erblasser. Da offenbar Quittungen in dieser Bran- che – wie auch der Zeuge E._____ bestätigte (Zeugenaussage E._____, Protokoll, S. 4 f.: "In den 25 Jahren habe ich das nur 1-2 Quittungen gese- hen.") – häufig nicht ausgestellt wurden, darf die Abwesenheit einer Quit- tung auch bei diesem Geschäft als erstellt erachtet werden. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger mit der Instandsetzung dieses Kaufobjektes von 2016 nicht zufrieden war und seine geäusserte Kritik vom Erblasser als rufschädigend empfunden wurde (Klageantwort, S. 6; Beru- fung, S. 8). So konnte der Kläger eine Rechnung über Fr. 15'670.95 vorle- gen, die mit "Rechnung für D310" beschriftet ist und dem fraglichen Traktor zugeordnet werden kann (Replikbeilage 19) und damit beweisen, dass er eine grössere Summe in den 2016 gekauften Traktor investiert hat. Unbestritten und urkundlich bewiesen ist zudem, dass der Kläger im Jahre 2016 Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 bei der I._____ abhob (Kla- geantwort, S. 8; Klagebeilage, 12). Damit ist nicht bewiesen, dass er mit diesen Noten den streitgegenständlichen Traktor 2020 bezahlte. Erwiesen ist hingegen, dass er – zumindest im Oktober 2016 – in der Lage war, eine erhebliche Summe in Bargeld abzuheben, nachdem er bereits im Februar mit 30'000.00 in bar für den Kauf des Traktors […] mit sich führte. 3.3.3.6. (Beweiswürdigung des streitgegenständlichen Traktorkaufs 2020) Der Kläger macht geltend, der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Traktor sei am 20. Februar 2020 zustande gekommen. Anlässlich der Par- teibefragung gab er an, Fr. 50'000.00 angeboten zu haben. Auf bereits er- haltene Angebote über Fr. 60'000.00 verweisend habe der Erblasser zu- nächst abgelehnt, dann aber, nach Vorweisung der bereits erwähnten Rechnungen über rund Fr. 20'000.00 schliesslich doch eingewilligt (Partei- befragung Kläger, Protokoll, S. 19). Er habe dann mit dem Erblasser die Abholung des Traktors am 28. Februar 2020 abgemacht (Parteibefragung - 14 - Kläger, Protokoll, S. 20). Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger am 28. Februar 2020 beim Erblasser in Q._____ war und sein Interesse am Traktor […] äusserte (Duplik, S. 13). Demgegenüber bestreitet sie, dass am 20. Februar 2020 oder am 28. Februar 2020 ein mündlicher Kaufvertrag über den Traktor […] abgeschlossen wurde und dass eine Übergabe des Kaufpreises am 28. Februar 2020 stattfand. Die Beklagte bestätigte hinge- gen, dass der Erblasser anlässlich des Telefongesprächs vom 28. Februar 2020 den Besuch in seiner Werkstatt erwähnte (Parteibefragung Beklagte, Protokoll, S. 23). Dass am 20. Februar 2020 ein Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Kläger stattgefunden hat, beruht einzig auf die Aussagen des Klägers. Wie er selbst ausführte, waren keine Zeugen anwesend. Ob mündlich ein Kauf- vertrag geschlossen wurde oder nicht, kann somit nicht belegt werden. Auch dass die Abholung des Traktors für den 28. Februar 2020 zwischen dem Kläger und dem Erblasser vereinbart gewesen sei, beruht lediglich auf den Aussagen des Klägers selbst. Dass die Beklagte selbst bestätigt hat, der Erblasser habe ihr erzählt, der Kläger sei an besagtem Tag mit einer weiteren Person bei ihm gewesen, beweist einen Vertragsschluss nicht. Auch die Aussage des Zeugen E._____, die Fahrt habe in der Überzeu- gung stattgefunden, man werde den streitgegenständlichen Traktor abho- len (Zeugenaussage E._____, Protokoll, S. 6), reicht nicht aus, um vom Abschluss eines Kaufvertrages auszugehen, da dieser nur von den Erzäh- lungen des Klägers ausgehen konnte. Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig ausgeführt hat, gibt es mehrere In- dizien, die gegen den Abschluss eines Kaufvertrages sprechen. Einerseits variieren die Ausführungen des Klägers zum Zustandekommen des Ver- trags. So führt er einmal aus, er habe dem Erblasser Fr. 40'000.00 ange- boten, dieser habe das Angebot allerdings ausgeschlagen und einen Kauf- preis von Fr. 50'000.00 verlangt, worauf sich der Kläger eingelassen habe (Klage, S. 8 f.). Später führte er aus, der Erblasser habe ihm erzählt, er habe ein Angebot von Fr. 60'000.00 erhalten, welches er aber ausgeschla- gen habe. Der Kläger habe anlässlich seines Besuchs am 20. Februar 2020 die Rechnungen zum 2016 gekauften Traktor mitgenommen und dem Erblasser gezeigt, woraufhin dieser sich auf den Kaufpreis von Fr. 50'000.00 eingelassen habe (Replik, S. 10 f.). Diese widersprüchlichen Ausführungen des Klägers lassen Zweifel am Zustandekommen eines Kaufvertrages aufkommen. Auch die Ausführungen zum Grund, weshalb der Traktor am 28. Februar 2020 nicht habe mitgenommen werden können, variieren im Verlauf des Verfahrens. So führt der Kläger einmal aus, der Traktor sei in der Garage von diversen Gegenständen zugestellt gewesen (Klage, S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, ein anderer Traktor, bei dem die Räder gefehlt hätten, sei in der Garage aufgebockt gewesen und im - 15 - Weg gestanden (Protokoll S. 20, act. 108). Der Zeuge E._____ hingegen konnte keine konkreten Angaben zum Grund machen, weshalb der Traktor nicht habe mitgenommen werden können. Der Kläger habe ihm gesagt, man könne den Traktor nicht mitnehmen, weil es keinen Ausweis habe. Vielleicht sei der Traktor auch aufgebockt gewesen, das wisse er nicht mehr (Protokoll S.3, act. 99). Da der Zeuge E._____ nicht in der Garage gewesen ist, sondern beim Auto gewartet hat (Protokoll S. 3, act. 99) und er daher nicht gesehen haben kann, was sich in der Garage abgespielt hat, kann diesbezüglich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Auch die Begründung des Klägers, der Erblasser habe ihm den Fahrzeugausweis nicht mitgegeben, da der Erblasser diesen erst noch beim Strassenver- kehrsamt abstempeln lassen müsse (Klage, S. 10), vermag nicht zu über- zeugen. Beim Kauf im Jahr 2016, der gemäss Schilderungen des Klägers ziemlich spontan erfolgt ist, habe der Kläger den Traktor ebenfalls nicht mitnehmen können, der Erblasser habe ihm aber den Fahrzeugausweis ausgehändigt, damit der Kläger diesen beim Strassenverkehrsamt habe abstempeln können (Klage, S. 5). Weshalb der Erblasser beim angeblichen Kauf 2020 also darauf hätte bestehen sollen, den Fahrzeugausweis selbst abstempeln zu lassen und diesen nicht, wie bereits 2016, an den Kläger hätte herausgeben wollen, erschliesst sich nicht. In Würdigung dieser ge- samten Umstände und insbesondere auch mit Blick auf die gravierenden Unterschiede zum Ablauf des Kaufs im Jahr 2016 muss – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – davon ausgegangen, dass es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen ist. Zwar sprechen die Vorkehrungen des Klägers am 28. Februar 2020, ins- besondere dass er den Zeugen E._____ für den Transport des Traktors aufbot, dafür, dass er damit rechnete, den streitgegenständlichen Traktor an jenem Tag mitzunehmen. Er könnte aber auch zu Unrecht darauf ver- traut haben, den Erblasser wie bereits 2016 (vgl. Klage S. 5) spontan und unter Vorzeigen der angebotenen Kaufsumme in bar vom Verkauf über- zeugen zu können. Ein Vertragsabschluss erscheint dementsprechend nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Anschlussberufung des Klägers ist damit abzuweisen. 3.3.4. (Beweiswürdigung Übergabe Fr. 50'000.00) 3.3.4.1. Die Beklagte bringt vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Zusam- menhang mit der Übergabe der Fr. 50'000.00, die sich massgeblich auf die Aussagen des Klägers gestützt habe, widersprächen der Logik, den allge- meinen Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung (Berufung, S. 7 f.; An- schlussberufungsantwort, S. 17, 19, 26). Die Vorinstanz irre auch in Bezug auf das Ausstellen einer Quittung, welche der Erblasser nach Ansicht der Beklagten erwiesenermassen auszustellen pflegte (Anschlussberufungs- antwort, S. 12). Sie habe auf die Aussagen des Klägers abgestellt, obschon dieser im Laufe des Verfahrens seine Aussagen – insbesondere auch zum - 16 - angeblichen Verkaufsgespräch vom 20. Februar 2020 (Berufung, S. 8 ff.) und über den Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des streitgegen- ständlichen Traktors – geändert habe (Berufung, S. 12). Zudem habe die Vorinstanz die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Banknoten, die der Kläger als Fotos ins Recht legte, und die Ausführungen zu deren Verwendung in keiner Weise beachtet (Berufung, S. 15 ff.). Sodann zählt die Beklagte wei- tere Punkte auf, in denen der Kläger falsche Aussagen gemacht haben soll (z.B. zur Geschäftsbeziehung zum Erblasser, Berufung, S. 8; zu den Trak- toren […], und […] und […], Berufung, S. 10 f.). Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Beklagten zudem ihre Ausführungen zum Bezug von Bargeld und dem erstmaligen Einsatz der Zahlungsaufträge durch den Erblasser als Indiz gegen die Geldübergabe würdigen sollen (Berufung, S. 20 ff.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch deshalb willkürlich und rechts- widrig (Berufung, S. 30), weil sie gravierende Widersprüche in den Aussa- gen des Zeugen E._____ übergangen habe und schliesslich davon ausge- gangen sei, die Aussagen des Zeugen E._____ im Schreiben vom 21. Ok- tober 2020 (in welchem er angegeben habe, das Notenbündel gesehen zu haben) sei im Gegensatz zur Version anlässlich der Zeugenaussage an der Hauptverhandlung (in welcher er angegeben habe, nur die Übergabe eines Couverts gesehen zu haben) die Richtige (Berufung, S. 18, 25, 30 f., 34; Anschlussberufungsantwort, S. 20, 22 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Zeuge E._____ auch nie den Betrag respektive die An- zahl der Tausendernoten bezeugen können (Berufung, S. 18 ff.). Sodann kritisiert die Beklagte die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und F._____, welche die Vorinstanz zwar als glaubhaft eingestuft, ihnen aber einen tiefen Beweiswert zugemessen habe (Beschwerdeschrift, S. 26 f.). Die Beklagte macht ferner geltend, der angebliche Kauf von 2020 weiche in diversen Punkten signifikant vom Traktorgeschäft im Jahre 2016 ab: So sei der Fahrzeugausweis nicht sogleich ausgehändigt worden (Be- rufung, S. 27) und es sei keine Meldung gegenüber dem Steueramt erfolgt (Berufung, S. 29). Nach Ansicht der Beklagten hätte die Vorinstanz auch aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Mängel am Traktor, den er 2016 gekauft hatte, davon ausgehen müssen, dieser hätte das Geld nicht ohne Weiteres übergeben (Berufung, S. 28 f.). Nach Ansicht der Beklagen hätte "diese Geschichte", die einzig auf den Aussagen Klägers beruhe, nicht zum Schluss führen dürfen, dieser habe dem Erblasser Fr 50'000.00 übergeben (Berufung, S. 34 f.). 3.3.4.2. Der Kläger bringt vor (Berufungsantwort, S. 11 ff.), die Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers trotz der von der Beklagten vorgebrachten Di- vergenzen als glaubhaft erachtet. Demgegenüber vermöchten die pau- schalen Vorbringen der Beklagten die gründliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft zu erschüttern, insbesondere nicht den Umstand, dass der Kläger dem Erblasser Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 über- geben habe. Zum Vorbringen, in den Aussagen des Zeugen E._____ seien - 17 - erhebliche Widersprüche erkennbar, verweist der Kläger auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 14 f.). Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge bezüglich der Geschehnisse die Unwahrheit sagen und sich damit des falschen Zeugnisses strafbar machen solle. Der Zeuge E._____ habe wahrheitsgemäss Auskünfte zu seine eigenen Wahr- nehmungen am strittigen Datum vor Ort beim Erblasser gegeben und habe die Übergabe des Geldes mit seiner schriftlichen Bestätigung zu einem Zeitpunkt wiedergegeben, an welchem seine Erinnerung noch frischer und detaillierter gewesen sei. Entsprechend habe er dies auch an der Verhand- lung bestätigt. E._____ Aussage seien glaubwürdig. Die Umstände der da- maligen Abmachung habe er genau wiedergeben können, während er De- tails der Verhandlung zwischen dem Erblasser und dem Kläger nicht ge- kannt habe bzw. zugegeben habe, diese nicht direkt mitbekommen zu ha- ben. Auch er sei davon ausgegangen, dass die Vereinbarung zwischen den beiden zustande gekommen und der Traktor mitgenommen werden könne. Auch die Annahme, der Zeuge hätte zur Feststellung der Anzahl der Tau- sendernoten diese einzeln und mehrfach nachzählen müssen, widerspre- che der allgemeinen Lebenserfahrung. Als Kollege, welcher den Kläger erst wenige Male und lediglich zwecks Transport von Traktoren getroffen habe, wäre es dem Zeugen sicherlich nicht in den Sinn gekommen, das Noten- bündel ausführlich zu begutachten und die einzelnen Noten zu zählen. 3.3.4.3. Die Vorinstanz stütze ihr Ergebnis, der Kläger habe dem Erblasser am 28. Februar 2020 Fr. 50'000.00 übergeben insbesondere auf die Aussagen des Zeugen E._____ (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2.2 ff.). Die Äusserungen des Zeugen E._____ sind jedoch widersprüchlich. So führte er in seiner schriftlichen Bestätigung vom 25. Oktober 2020 (Replik- beilage 21) aus, er könne bezeugen, dass der Kläger den Kaufpreis "in einem Bündel mit 50 Tausendernoten" in der Höhe von Fr. 50'000.00 an den Erblasser übergeben habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2023 führte er hingegen aus, er habe ein Couvert gesehen (Protokoll S. 4, act. 100). Dieses habe er vorher im Auto schon gesehen, da sei das Geld drin gewesen. Das Couvert sei aber nicht Thema zwischen dem Kläger und dem Zeugen gewesen (Protokoll S. 5, act. 100). Es sei nicht darüber ge- sprochen worden, was in dem Couvert gewesen sei, das gehe den Zeugen nichts an. Auf die Frage, ob er gesehen habe, was im Couvert gewesen sei, antwortete der Zeuge, er glaube nicht, könne es aber nicht mehr genau sagen, das sei so lange her. Auch die Frage, ob der Betrag kein Thema zwischen ihnen gewesen sei, antwortete der Zeuge, er wisse es nicht mehr. Vom Gericht darauf angesprochen, dass er in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2020 "ein Bündel" genannt habe, er nun aber von einem Cou- vert spreche, führte er aus, man schwenke ja nicht mit einem Bündel, so gehe man nicht bezahlen. In dem Couvert müsse das Geld gewesen sein. Er habe nicht in das Couvert reingeschaut (Protokoll S. 5, act. 100). - 18 - Aus den nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen des Zeugen E._____ lässt sich demnach – im Gegensatz zu seiner auffällig spezifischen schriftlichen Bestätigung – nur entnehmen, dass der Kläger dem Erblasser ein Couvert übergeben habe. In Bezug auf den Inhalt dieses Couverts konnte der Zeuge aber weder bestätigen, diesen gesehen, noch mit jemandem darüber gesprochen zu haben. Dazu, ob das Couvert Bar- geld enthielt und gegebenenfalls wie viel, ergibt sich aus dieser Zeugen- aussage entsprechend nichts. Durch diese Aussage allein ist somit – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht bewiesen, dass der Kläger dem Erblasser tatsächlich Fr. 50'000.00 übergeben hat. Es erscheint auch unwahrscheinlich und unsinnig, dass der Kläger, ohne eine Quittung oder im Sinne eines Zug um Zug-Geschäftes das Fahrzeug oder mindestens den Fahrzeugausweis zu erhalten, dem Erblasser einen so hohen Bargeldbetrag übergeben haben soll. Dazu bestand kein Anlass, hätte der Betrag doch auch bei einer späteren Abholung des Traktors über- geben werden können. Ein weiteres Indiz, das gegen die Übergabe der Fr. 50'000.00 spricht, ist das lange Zuwarten seitens Kläger von über fünf Monaten nach der Geld- übergabe, ohne eine Quittung oder jegliche andere Sicherheit erhalten zu haben. Der Kläger führt zwar aus, er habe mehrere Male angerufen, aber die falsche Nummer gehabt (Protokoll S. 21, act. 108), und sei vier bis fünf Mal vorbeigefahren, habe ihn aber nicht erreicht. Dass der Kläger jedoch mehr als fünf Monate zugewartet hat, ohne intensiver den Kontakt zu su- chen, nötigenfalls schriftlich, erscheint unwahrscheinlich. Der Kläger war beim Traktorkauf im Jahr 2016 (dem bisher einzigen Geschäft mit dem Erb- lasser) nicht vollständig zufrieden, da sich nachträglich diversen Reparatu- ren als notwendig erwiesen. In Bezug auf diesen ersten Kauf tätigte er so- dann die Aussage, Fr. 30'000.00 würden auch ihm "nicht am Bein wach- sen" (Protokoll S. 16, act. 106). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er demselben Verkäufer Fr. 50'000.00 in bar übergeben würde, ohne irgendeine Sicherheit dafür zu erhalten bzw. dieses Geld über fünf Monate beim Erblasser liegen lassen würde. Es kann somit nicht als erstellt – und auch nicht als überwiegend wahr- scheinlich – erachtet werden, dass der Kläger dem Erblasser Fr. 50'000.00 übergeben hat. Die Berufung der Beklagten ist entsprechend gutzuheissen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss sind die erstinstanz- lichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dem Klä- ger aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen - 19 - Fr. 4'844.20. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11'040.40 (inkl. Fr. 790.00 MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Gemäss § 24 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührengesetzes (GebG, SAR 662.100) sowie § 29 des Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) gilt weiterhin das Dekret über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2024 eingeleitet wurden. Bei einem Streitwert im Berufungsverfah- ren von Fr 50'000.00 (Klageschrift, S. 3, Klageantwort, S. 3, Berufungsan- trag Ziff. 1, Anschlussberufungsantrag Ziff. 1 und 2) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 4'300.00 festzusetzen (§ 11 Abs.1 VKD i.V.m. §7 Abs.1 VKD) und werden mit dem von der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'300.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art.111 ZPO), sodass der Kläger diese der Beklagten direkt zu ersetzen hat. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 8'570.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), welcher durch einen Zuschlag von 20% für eine zusätzliche Rechtsschrift (Anschlussberufungs- antwort; § 6 Abs. 3 AnwT) kompensiert wird, des Rechtsmittelabzugs von 25% nach § 8 AnwT, einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehr- wertsteuer auf (gerundet) Fr. 7'155.00 (Fr. 8'570.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 3.4 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Baden vom 7. März 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. (gestrichen) 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: - 20 - a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'300.00 b) den Kosten der Beweisführung Fr. 244.20 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 4'844.20 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'050.40 (inkl. Fr. 790.05 MwSt) zu bezahlen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'300.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 4'300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'155.00 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 21 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 50'000.00. Aarau, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer