1.3. Die dem Kläger in Dispositivziffer 7.1 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 3. Januar 2024 angesetzte Frist, die Liegenschaft in F._____, LIG F._____ / aaa (I-Weg) zu verlassen, wird neu auf den 31. Dezember 2025 angesetzt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Aufgrund ihrer Prozesskostenvorschusspflicht hat die Beklagte einstweilen die ganzen obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 8'640.00 zu tragen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 4'320.00 direkt zu bezahlen. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] - 25 -