3.3. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnort des Klägers, derzeit in F._____. […] 4. 4.1 Die Ausgleichskasse der SVA-Aargau sowie die Stiftung G._____ werden angewiesen – soweit dies nicht bereits der Fall ist – die C._____ zustehende Hilfslosenentschädigung sowie die C._____ und D._____ jeweils zustehende IV-Kinderrente direkt dem Kläger auszubezahlen. 4.2 entfällt 4.3 Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____ und D._____ werden dem Kläger angerechnet. […] 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.